Es entsprach der Rechtsprechung des VwGH bereits zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 58/2017, dass ein Widerstreitverfahren von der Behörde auch von Amts wegen durchgeführt werden kann (vgl. VwGH 23.5.2013, 2010/07/0107). Durch die Einfügung des Wortes "auch" in § 109 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 ist somit durch den Gesetzgeber nur eine Klarstellung erfolgt (vgl. ErlRV 1456 BlgNR 25. GP 1).Es entsprach der Rechtsprechung des VwGH bereits zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, dass ein Widerstreitverfahren von der Behörde auch von Amts wegen durchgeführt werden kann vergleiche VwGH 23.5.2013, 2010/07/0107). Durch die Einfügung des Wortes "auch" in Paragraph 109, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 ist somit durch den Gesetzgeber nur eine Klarstellung erfolgt vergleiche ErlRV 1456 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 1).