Verwaltungsgerichtshof
31.12.2021
Ra 2020/07/0022
Es entsprach der Rechtsprechung des VwGH bereits zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, dass ein Widerstreitverfahren von der Behörde auch von Amts wegen durchgeführt werden kann vergleiche VwGH 23.5.2013, 2010/07/0107). Durch die Einfügung des Wortes "auch" in Paragraph 109, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 ist somit durch den Gesetzgeber nur eine Klarstellung erfolgt vergleiche ErlRV 1456 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 1).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070022.L01