In einem Widerstreitverfahren kann jeder Bewerber Einsicht in die Unterlagen der Mitbewerber oder die Stellungnahme zu Anträgen und Beweisergebnissen hinsichtlich der Bewerbung der Mitkonkurrenten verlangen; Einschränkungen ergeben sich aus § 17 Abs. 3 AVG (vgl. VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033).In einem Widerstreitverfahren kann jeder Bewerber Einsicht in die Unterlagen der Mitbewerber oder die Stellungnahme zu Anträgen und Beweisergebnissen hinsichtlich der Bewerbung der Mitkonkurrenten verlangen; Einschränkungen ergeben sich aus Paragraph 17, Absatz 3, AVG vergleiche VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033).