Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2021/02/0044
Entscheidungsdatum
21.05.2021
Index
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
VwRallg
WettenG Wr 2016 §25 Abs1 Z4
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/02/0018 E 4. März 2020 RS 1
Stammrechtssatz
Teil- und Endergebnisse eines Liveereignisses gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 Wr WettenG 20016 können schon nach dem klaren Wortlaut nur solche sein, die nach den Regeln des jeweiligen Spiels als solche vorgesehen sind (z.B. Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis). "Restzeitergebnisse" fallen jedenfalls nicht darunter. Sie stellen weder ein Teilergebnis noch ein Endergebnis im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung dar.Teil- und Endergebnisse eines Liveereignisses gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wr WettenG 20016 können schon nach dem klaren Wortlaut nur solche sein, die nach den Regeln des jeweiligen Spiels als solche vorgesehen sind (z.B. Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis). "Restzeitergebnisse" fallen jedenfalls nicht darunter. Sie stellen weder ein Teilergebnis noch ein Endergebnis im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung dar.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020044.L02
Im RIS seit
27.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
JWR_2021020044_20210521L02