Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.2020

Geschäftszahl

Ro 2019/02/0018

Rechtssatz

Teil- und Endergebnisse eines Liveereignisses gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wr WettenG 20016 können schon nach dem klaren Wortlaut nur solche sein, die nach den Regeln des jeweiligen Spiels als solche vorgesehen sind (z.B. Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis). "Restzeitergebnisse" fallen jedenfalls nicht darunter. Sie stellen weder ein Teilergebnis noch ein Endergebnis im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019020018.J01