Verwaltungsgerichtshof
21.05.2021
Ra 2021/02/0042
GRS wie Ro 2019/02/0018 E 4. März 2020 RS 1
Teil- und Endergebnisse eines Liveereignisses gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wr WettenG 20016 können schon nach dem klaren Wortlaut nur solche sein, die nach den Regeln des jeweiligen Spiels als solche vorgesehen sind (z.B. Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis). "Restzeitergebnisse" fallen jedenfalls nicht darunter. Sie stellen weder ein Teilergebnis noch ein Endergebnis im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung dar.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020042.L02