Werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, so ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Aus diesem Grund ist eine Unzuständigkeit des VwG vom VwGH nicht von Amts wegen aufzugreifen (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0021).Werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, so ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Aus diesem Grund ist eine Unzuständigkeit des VwG vom VwGH nicht von Amts wegen aufzugreifen vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0021).