Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2018

Geschäftszahl

Ro 2018/02/0030

Rechtssatz

Werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, so ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Aus diesem Grund ist eine Unzuständigkeit des VwG vom VwGH nicht von Amts wegen aufzugreifen vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0021).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018020030.J02