Mit der Entscheidung in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse an den Fristsetzungsanträgen, mit denen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden angestrebt worden ist, jedenfalls weggefallen (vgl. VwGH vom 21. Februar 2017, Fr 2016/18/0024).Mit der Entscheidung in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse an den Fristsetzungsanträgen, mit denen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden angestrebt worden ist, jedenfalls weggefallen vergleiche VwGH vom 21. Februar 2017, Fr 2016/18/0024).