Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.2018

Geschäftszahl

Fr 2018/01/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2017/18/0038 B 30. August 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Mit der Entscheidung in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse an den Fristsetzungsanträgen, mit denen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden angestrebt worden ist, jedenfalls weggefallen vergleiche VwGH vom 21. Februar 2017, Fr 2016/18/0024).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018010003.F01