Verwaltungsgerichtshof
30.08.2017
Fr 2017/18/0038
Mit der Entscheidung in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse an den Fristsetzungsanträgen, mit denen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden angestrebt worden ist, jedenfalls weggefallen vergleiche VwGH vom 21. Februar 2017, Fr 2016/18/0024).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Fr 2017/18/0040
Fr 2017/18/0039
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017180038.F01