Im Falle der Herabsetzung einer Geldstrafe in der Beschwerdeentscheidung, die nicht nur aufgrund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten erfolgt, ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen (vgl. VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141, mwN).Im Falle der Herabsetzung einer Geldstrafe in der Beschwerdeentscheidung, die nicht nur aufgrund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten erfolgt, ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen vergleiche VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141, mwN).