Verwaltungsgerichtshof
24.07.2019
Ra 2018/02/0034
GRS wie Ra 2017/17/0408 E 7. September 2018 RS 3
Im Falle der Herabsetzung einer Geldstrafe in der Beschwerdeentscheidung, die nicht nur aufgrund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten erfolgt, ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen vergleiche VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020034.L06