Verwaltungsgerichtshof
27.02.2024
Ro 2023/12/0015
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/12/0016
Ro 2023/12/0017
GRS wie Ra 2017/17/0408 E 7. September 2018 RS 3
Im Falle der Herabsetzung einer Geldstrafe in der Beschwerdeentscheidung, die nicht nur aufgrund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten erfolgt, ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen vergleiche VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023120015.J01