Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2024

Geschäftszahl

Ro 2023/12/0015

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2023/12/0016

Ro 2023/12/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0408 E 7. September 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Im Falle der Herabsetzung einer Geldstrafe in der Beschwerdeentscheidung, die nicht nur aufgrund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten erfolgt, ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen vergleiche VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023120015.J01