Sonstige Bezüge des Ehemannes der von der Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages Betroffenen, deren Besteuerung mit dem festen Steuersatz gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 unterbleibt, wenn das nach § 67 Abs. 2 EStG 1988 berechnete Jahressechstel höchstens 2.100 EUR beträgt (Freigrenze), sind für die Berechnung des Grenzbetrags des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht zu berücksichtigen.Sonstige Bezüge des Ehemannes der von der Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages Betroffenen, deren Besteuerung mit dem festen Steuersatz gemäß Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 unterbleibt, wenn das nach Paragraph 67, Absatz 2, EStG 1988 berechnete Jahressechstel höchstens 2.100 EUR beträgt (Freigrenze), sind für die Berechnung des Grenzbetrags des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht zu berücksichtigen.