Nach stRsp des VwGH müssen der ermittelte Sachverhalt, wenn die
eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlage
bilden, sowie die Würdigung der von der Partei selbst stammenden
Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung dieser
Partei nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden.