Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/21/0510

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/21/0510

Entscheidungsdatum

27.01.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH müssen der ermittelte Sachverhalt, wenn die eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden, sowie die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung dieser Partei nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997210510.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Dokumentnummer

JWR_1997210510_20000127X01

Rechtssatz für Ra 2016/20/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/20/0089

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/21/0510 E 27. Jänner 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH müssen der ermittelte Sachverhalt, wenn die eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden, sowie die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung dieser Partei nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200089.L04

Im RIS seit

20.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2016200089_20170223L04

Rechtssatz für Ra 2017/20/0426

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0426

Entscheidungsdatum

09.02.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/21/0510 E 27. Jänner 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH müssen der ermittelte Sachverhalt, wenn die eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden, sowie die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung dieser Partei nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200426.L01

Im RIS seit

05.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017200426_20180209L01

Rechtssatz für Ra 2020/19/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0009

Entscheidungsdatum

13.02.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/21/0510 E 27. Jänner 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH müssen der ermittelte Sachverhalt, wenn die eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden, sowie die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung dieser

Partei nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190009.L01

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2020190009_20200213L01

Rechtssatz für Ra 2020/20/0248

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0248

Entscheidungsdatum

06.08.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/21/0510 E 27. Jänner 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH müssen der ermittelte Sachverhalt, wenn die

eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlage

bilden, sowie die Würdigung der von der Partei selbst stammenden

Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung dieser

Partei nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200248.L01

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2020200248_20200806L01