Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2000

Geschäftszahl

97/21/0510

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH müssen der ermittelte Sachverhalt, wenn die eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden, sowie die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung dieser Partei nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2000:1997210510.X01