Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/20/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/21/0510 E 27. Jänner 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH müssen der ermittelte Sachverhalt, wenn die eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden, sowie die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung dieser Partei nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200089.L04