Verwaltungsgerichtshof
13.02.2020
Ra 2020/19/0009
GRS wie 97/21/0510 E 27. Jänner 2000 RS 1
Nach stRsp des VwGH müssen der ermittelte Sachverhalt, wenn die eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden, sowie die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung dieser
Partei nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190009.L01