Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.08.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0248

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/21/0510 E 27. Jänner 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH müssen der ermittelte Sachverhalt, wenn die

eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlage

bilden, sowie die Würdigung der von der Partei selbst stammenden

Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung dieser

Partei nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200248.L01