Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2018/13/0107
Entscheidungsdatum
13.11.2019
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/13/0108 E 13.11.2019
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/13/0041 E 20. Dezember 2017 RS 2
Stammrechtssatz
Einer Aufforderung nach § 162 Abs 1 BAO ist dann nicht entsprochen, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wird, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind (VwGH 1.6.2006, 2004/15/0066, 0067).Einer Aufforderung nach Paragraph 162, Absatz eins, BAO ist dann nicht entsprochen, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wird, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind (VwGH 1.6.2006, 2004/15/0066, 0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130107.L01
Im RIS seit
11.01.2021
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021
Dokumentnummer
JWR_2018130107_20191113L01