Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/13/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/13/0041 E 20. Dezember 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Einer Aufforderung nach Paragraph 162, Absatz eins, BAO ist dann nicht entsprochen, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wird, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind (VwGH 1.6.2006, 2004/15/0066, 0067).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018130059.L01