Verwaltungsgerichtshof
09.06.2020
Ra 2020/13/0001
GRS wie Ra 2016/13/0041 E 20. Dezember 2017 RS 2
Einer Aufforderung nach Paragraph 162, Absatz eins, BAO ist dann nicht entsprochen, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wird, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind (VwGH 1.6.2006, 2004/15/0066, 0067).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130001.L01