Verwaltungsgerichtshof
18.12.2025
Ra 2025/15/0101
GRS wie Ra 2016/13/0041 E 20. Dezember 2017 RS 2
Einer Aufforderung nach Paragraph 162, Absatz eins, BAO ist dann nicht entsprochen, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wird, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind (VwGH 1.6.2006, 2004/15/0066, 0067).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150101.L02