Eine Nichtbeachtung des § 19 Abs 6 letzter Satz LDG 1984 (verkürzte Entscheidungsfrist im Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung) belastet den angefochtenen Bescheid nicht mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit.Eine Nichtbeachtung des Paragraph 19, Absatz 6, letzter Satz LDG 1984 (verkürzte Entscheidungsfrist im Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung) belastet den angefochtenen Bescheid nicht mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit.