Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ra 2015/22/0162
Entscheidungsdatum
23.11.2017
Index
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §41a Abs9
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2015/22/0163
Rechtssatz
Aus Arbeitsvorverträgen, Bestätigung über die "Reservierung" eines Arbeitsplatzes und Absolvierung einer Ausbildung ist keine erhebliche berufliche Integration abzuleiten. Diese Umstände stellen sich vielmehr als (bloße) Vorbereitung einer künftigen Berufstätigkeit nach einem länger dauernden Inlandsaufenthalt dar, der im Rahmen der Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist (Hinweis VwGH 19.4.2012, 2011/21/0014).Aus Arbeitsvorverträgen, Bestätigung über die "Reservierung" eines Arbeitsplatzes und Absolvierung einer Ausbildung ist keine erhebliche berufliche Integration abzuleiten. Diese Umstände stellen sich vielmehr als (bloße) Vorbereitung einer künftigen Berufstätigkeit nach einem länger dauernden Inlandsaufenthalt dar, der im Rahmen der Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist (Hinweis VwGH 19.4.2012, 2011/21/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015220162.L09
Im RIS seit
24.01.2018
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2015220162_20171123L09