Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0162

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2015/22/0163

Rechtssatz

Aus Arbeitsvorverträgen, Bestätigung über die "Reservierung" eines Arbeitsplatzes und Absolvierung einer Ausbildung ist keine erhebliche berufliche Integration abzuleiten. Diese Umstände stellen sich vielmehr als (bloße) Vorbereitung einer künftigen Berufstätigkeit nach einem länger dauernden Inlandsaufenthalt dar, der im Rahmen der Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist (Hinweis VwGH 19.4.2012, 2011/21/0014).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015220162.L09