Verwaltungsgerichtshof
20.02.2025
Ra 2022/17/0155
GRS wie Ra 2015/22/0162 B 23. November 2017 RS 9 (hier ohne 'nach einem länger dauernden Inlandsaufenthalt')
Aus Arbeitsvorverträgen, Bestätigung über die "Reservierung" eines Arbeitsplatzes und Absolvierung einer Ausbildung ist keine erhebliche berufliche Integration abzuleiten. Diese Umstände stellen sich vielmehr als (bloße) Vorbereitung einer künftigen Berufstätigkeit nach einem länger dauernden Inlandsaufenthalt dar, der im Rahmen der Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist (Hinweis VwGH 19.4.2012, 2011/21/0014).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022170155.L01