Auch wenn der Disziplinaranwältin (im vorliegenden Fall in § 103 Abs. 4 Z 2 BDG 1979) das Recht eingeräumt ist, gegen die Entscheidung des VwG gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den VwGH erheben, kommen ihr in Bezug auf den hier in Rede stehenden Gegenstand des Verfahrens (Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß § 123 Abs 1 BDG 1979) keine eigenen subjektiv öffentlichen Rechte zu. Die von ihr erstattete Gegenschrift war daher mangels Parteistellung in einem Verfahren über eine Revision des Disziplinarbeschuldigten vor dem VwGH zurückzuweisen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049). Interessen der Dienstbehörde können im Verfahren vor dem VwGH durch den zuständigen Bundesminister geltend gemacht werden (§ 21 Abs. 1 Z 3 VwGG).Auch wenn der Disziplinaranwältin (im vorliegenden Fall in Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979) das Recht eingeräumt ist, gegen die Entscheidung des VwG gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den VwGH erheben, kommen ihr in Bezug auf den hier in Rede stehenden Gegenstand des Verfahrens (Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979) keine eigenen subjektiv öffentlichen Rechte zu. Die von ihr erstattete Gegenschrift war daher mangels Parteistellung in einem Verfahren über eine Revision des Disziplinarbeschuldigten vor dem VwGH zurückzuweisen vergleiche E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049). Interessen der Dienstbehörde können im Verfahren vor dem VwGH durch den zuständigen Bundesminister geltend gemacht werden (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG).