Der Revisionswerber wurde wegen Nichtbefolgung eines ihm gemäß § 138 WRG 1959 erteilten wasserpolizeilichen Auftrages bestraft. Dieser wasserpolizeiliche Auftrag ist rechtskräftig. Damit stellt sich aber die Frage nach der Verantwortlichkeit des Revisionswerbers für die Instandsetzung des Uferbereiches nicht. Es liegt ein rechtskräftiger Auftrag vor; dieser war zu befolgen. Für eine Prüfung der Verantwortlichkeit des Revisionswerbers für die Instandsetzung des Uferbereiches bleibt angesichts der Rechtskraft des Auftrages kein Raum (vgl. B 20. November 2014, Ra 2014/07/0085).Der Revisionswerber wurde wegen Nichtbefolgung eines ihm gemäß Paragraph 138, WRG 1959 erteilten wasserpolizeilichen Auftrages bestraft. Dieser wasserpolizeiliche Auftrag ist rechtskräftig. Damit stellt sich aber die Frage nach der Verantwortlichkeit des Revisionswerbers für die Instandsetzung des Uferbereiches nicht. Es liegt ein rechtskräftiger Auftrag vor; dieser war zu befolgen. Für eine Prüfung der Verantwortlichkeit des Revisionswerbers für die Instandsetzung des Uferbereiches bleibt angesichts der Rechtskraft des Auftrages kein Raum vergleiche B 20. November 2014, Ra 2014/07/0085).