Die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen der Organe des Landeskriminalamtes sind nicht der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen, da diese Organe nicht gemäß § 9 Abs. 2 SPG 1991 der Bezirkshauptmannschaft als Sicherheitsbehörde unterstellt oder beigegeben waren. Die Bezirkshauptmannschaft ist somit nicht als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht anzusehen. Ihr kommt keine Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zu. Die Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gegen die (zu Unrecht erfolgte) Kostenentscheidung steht alleine dem verpflichteten Rechtsträger Bund, nicht jedoch der Bezirkshauptmannschaft zu.Die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen der Organe des Landeskriminalamtes sind nicht der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen, da diese Organe nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, SPG 1991 der Bezirkshauptmannschaft als Sicherheitsbehörde unterstellt oder beigegeben waren. Die Bezirkshauptmannschaft ist somit nicht als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht anzusehen. Ihr kommt keine Revisionslegitimation nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG zu. Die Revisionslegitimation nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG gegen die (zu Unrecht erfolgte) Kostenentscheidung steht alleine dem verpflichteten Rechtsträger Bund, nicht jedoch der Bezirkshauptmannschaft zu.