Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2023/07/0112
Entscheidungsdatum
04.07.2024
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/07/0113
Ra 2023/07/0114
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/07/0101 E 24. November 2016 VwSlg 19493 A/2016 RS 6
Stammrechtssatz
Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (vgl. E 15. September 2005, 2003/07/0025).Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte vergleiche E 15. September 2005, 2003/07/0025).
Schlagworte
Einfluß auf die Sachentscheidung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070112.L01
Im RIS seit
13.08.2024
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024
Dokumentnummer
JWR_2023070112_20240704L01