Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0101

Beachte

Besprechung in:

Besprechung in: RFG 4 aus 2022, - Kritik an Rsp VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046; VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101;

Rechtssatz

Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte vergleiche E 15. September 2005, 2003/07/0025).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070101.J06