Verwaltungsgerichtshof
24.11.2016
Ro 2014/07/0101
Besprechung in:
Besprechung in: RFG 4 aus 2022, - Kritik an Rsp VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046; VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101;
Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte vergleiche E 15. September 2005, 2003/07/0025).
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070101.J06