Verwaltungsgerichtshof
04.07.2024
Ra 2023/07/0112
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/07/0113
Ra 2023/07/0114
GRS wie Ro 2014/07/0101 E 24. November 2016 VwSlg 19493 A/2016 RS 6
Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte vergleiche E 15. September 2005, 2003/07/0025).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070112.L01