Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0112

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/07/0113

Ra 2023/07/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/07/0101 E 24. November 2016 VwSlg 19493 A/2016 RS 6

Stammrechtssatz

Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte vergleiche E 15. September 2005, 2003/07/0025).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070112.L01