Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/07/0101 E 24. November 2016 VwSlg 19493 A/2016 RS 6

Stammrechtssatz

Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte vergleiche E 15. September 2005, 2003/07/0025).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/08/0123

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080122.L01