Erklärt das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist (vgl § 34 Abs 1a VwGG), davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln ist. Daran vermag auch eine Begründung des Verwaltungsgerichtes, die abweichend vom Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für unzulässig erachtet hat, nichts zu ändern.Erklärt das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist vergleiche Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG), davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln ist. Daran vermag auch eine Begründung des Verwaltungsgerichtes, die abweichend vom Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erachtet hat, nichts zu ändern.