Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.2025

Geschäftszahl

Ro 2022/22/0007

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2022/22/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 VwSlg 18886 A/2014 RS 1

Stammrechtssatz

Erklärt das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist vergleiche Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG), davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln ist. Daran vermag auch eine Begründung des Verwaltungsgerichtes, die abweichend vom Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erachtet hat, nichts zu ändern.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022220007.J01