Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/11/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Erklärt das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist vergleiche Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG), davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln ist. Daran vermag auch eine Begründung des Verwaltungsgerichtes, die abweichend vom Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erachtet hat, nichts zu ändern.

Beachte

Besprechung in:

ZAS 03 aus 2018,, 198-203;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015110015.J01