Es besteht generell keine Verpflichtung der Dienstbehörden durch Organisationsmaßnahmen taugliche (die Leistungsdefizite der Beamten berücksichtigende) Verweisungsarbeitsplätze zu schaffen oder freizumachen (vgl. selbst für den Anwendungsbereich des BEinstG das E 17.12.2007, 2006/12/0223).Es besteht generell keine Verpflichtung der Dienstbehörden durch Organisationsmaßnahmen taugliche (die Leistungsdefizite der Beamten berücksichtigende) Verweisungsarbeitsplätze zu schaffen oder freizumachen vergleiche selbst für den Anwendungsbereich des BEinstG das E 17.12.2007, 2006/12/0223).