Die Wasserrechtsbehörde ist gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 auch ohne Vorliegen eines Antrages des Wasserberechtigten verpflichtet (das Wort "kann" räumt nicht Ermessen ein [Hinweis E 1. Februar 1983, 82/07/0203; VwSlg 10964 A/1983]), die hygienisch und wasserwirtschaftlich notwendigen Anordnungen von Amts wegen zu treffen, weil es sich dabei um Maßnahmen im öffentlichen und nicht im privaten Interesse handelt.Die Wasserrechtsbehörde ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 auch ohne Vorliegen eines Antrages des Wasserberechtigten verpflichtet (das Wort "kann" räumt nicht Ermessen ein [Hinweis E 1. Februar 1983, 82/07/0203; VwSlg 10964 A/1983]), die hygienisch und wasserwirtschaftlich notwendigen Anordnungen von Amts wegen zu treffen, weil es sich dabei um Maßnahmen im öffentlichen und nicht im privaten Interesse handelt.