Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Geschäftszahl

2013/07/0292

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0086 E 21. Juni 2007 VwSlg 17221 A/2007 RS 3

Stammrechtssatz

Die Wasserrechtsbehörde ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 auch ohne Vorliegen eines Antrages des Wasserberechtigten verpflichtet (das Wort "kann" räumt nicht Ermessen ein [Hinweis E 1. Februar 1983, 82/07/0203; VwSlg 10964 A/1983]), die hygienisch und wasserwirtschaftlich notwendigen Anordnungen von Amts wegen zu treffen, weil es sich dabei um Maßnahmen im öffentlichen und nicht im privaten Interesse handelt.