Bei der Wertentscheidung nach § 17 Abs. 1 WRG 1959 kommt es im Falle widerstreitender Kraftwerksprojekte weder allein noch primär auf das Ausmaß der Energiegewinnung an.Bei der Wertentscheidung nach Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 kommt es im Falle widerstreitender Kraftwerksprojekte weder allein noch primär auf das Ausmaß der Energiegewinnung an.