Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2012/08/0283
Entscheidungsdatum
29.01.2014
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/01/0187 E 11. Jänner 1989 VwSlg 12836 A/1989 RS 1
Stammrechtssatz
Durch § 39a AVG wird nur der mündliche Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien geregelt. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde wird damit nicht begründet.Durch Paragraph 39 a, AVG wird nur der mündliche Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien geregelt. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde wird damit nicht begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012080283.X02
Im RIS seit
03.03.2014
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2019
Dokumentnummer
JWR_2012080283_20140129X02