Verwaltungsgerichtshof
07.07.2000
2000/19/0055
GRS wie 88/01/0187 E 11. Jänner 1989 VwSlg 12836 A/1989 RS 1 (hier: es wäre daher Sache der Partei gewesen, sich bei fehlenden Deutschkenntnissen zur Abfassung der Berufung und zur Kenntnisnahme sowie zur allfälligen Beantwortung eines Vorhaltes im Verfahren betreffend Arbeitslosengeld eines Dolmetschers zu bedienen).
Durch Paragraph 39 a, AVG wird nur der mündliche Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien geregelt. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde wird damit nicht begründet.