Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.01.1989

Geschäftszahl

88/01/0188

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0187 E 11. Jänner 1989 VwSlg 12836 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Durch Paragraph 39 a, AVG wird nur der mündliche Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien geregelt. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde wird damit nicht begründet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010188.X01