Verwaltungsgerichtshof
11.01.1989
88/01/0187
Durch Paragraph 39 a, AVG wird nur der mündliche Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien geregelt. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde wird damit nicht begründet.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010187.X01