Die Entscheidung im Widerstreitverfahren hat sich vorerst an der Bestimmung des § 17 Abs 1 WRG 1959 zu orientieren. Dabei ist zu untersuchen, welche der Bewerbungen dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient.Die Entscheidung im Widerstreitverfahren hat sich vorerst an der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 zu orientieren. Dabei ist zu untersuchen, welche der Bewerbungen dem öffentlichen Interesse (Paragraph 105,) besser dient.