Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2013

Geschäftszahl

2011/07/0252

Rechtssatz

Die Entscheidung im Widerstreitverfahren hat sich vorerst an der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 zu orientieren. Dabei ist zu untersuchen, welche der Bewerbungen dem öffentlichen Interesse (Paragraph 105,) besser dient.