Greift die Sperrwirkung des § 109 Abs 2 WRG 1959 nicht, ist nicht nur die Einreichung eines neuen Projekts sondern auch die Verbesserung (wesentliche Abänderung) eines bereits eingereichten Projekts zulässig.Greift die Sperrwirkung des Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 nicht, ist nicht nur die Einreichung eines neuen Projekts sondern auch die Verbesserung (wesentliche Abänderung) eines bereits eingereichten Projekts zulässig.