Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2013

Geschäftszahl

2011/07/0252

Rechtssatz

Greift die Sperrwirkung des Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 nicht, ist nicht nur die Einreichung eines neuen Projekts sondern auch die Verbesserung (wesentliche Abänderung) eines bereits eingereichten Projekts zulässig.